Informationen zur Stiftungsratswahl

Nach nunmehr 50 Jahren Fremdbestimmung dürfen wir dieses Jahr zum ersten Mal selbst mit über unsere Geschicke bestimmen,
in dem wir, die Betroffenen, zwei der 5 - 7 Stiftungsratsmitglieder der Conterganstiftung per Ur-Wahl,
also also alle rentenbeziehenden Geschädigten dürfen wählen, mitbenennen können.

Damit wir diese Chance , mangels Informationen nicht vertun, habe ich hier versucht einige Infomationen zusammen zu tragen, die eine Entscheidung für die "richtige" Kandidatin bzw. den "richtigen" Kandidaten erleichtern sollen.

Aufgaben des Stiftungsrates gemäß §6 ContStifG

(2) Der Stiftungsrat wählt aus den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannten Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertetende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt er mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
(7) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist; diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Aufgaben des Stiftungsrates gemäß § 8 der Satzung der Conterganstiftung für behinderte Menschen

Es ist zu vermuten, dass es eine der vorrangigen Aufgaben des neuen Stiftungsrates und -vorstandes sein wird, diese Satzung an die aktuellen rechtlichen Gegebenheiten des neuen Siftungsgesetzes anzupassen, da die Satzung noch auf das alte Stiftungsgesetz mit dem Teil 3 Bezug nimmt .

§ 8 Stiftungsrat
(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
1. der Erlass und die Änderung der Satzung,
2. der Erlass seiner Geschäftsordnung,
3. die Zustimmung zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 ContStifG,
4. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und seiner Kommissionen,
5. der Erlass von Richtlinien für die Leistungen nach Abschnitt 3 ContStifG,
6. die Aufstellung des Vergabeplans und die Anordnung seiner Ausführung,
7. die Feststellung des Haushaltsplanes, 8. die Feststellung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes auf Grund des Prüfungsberichtes der Rechungsprüfung, und zwar jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
9. die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes,
10. die Genehmigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der im Zusammenhang mit der Unterhaltung einer Geschäftsstelle nach § 5 Abs. 3 abgeschlossen wird. Der Vertrag und seine eventuellen Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Der Stiftungsrat bestellt die Mitglieder der Kommissionen. Die medizinischen Sachverständigen sollen aus dem Kreis der Sachverständigen, die von den unter Abschnitt 2 ContStifG erfassten Personen vorgeschlagen werden, gewählt werden.

Quelle: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl

Für den Fall, dass der genannte Link zum Bundesanzeiger nicht funktioniert, habe ich die beiden relevanten Dateien nochmal als PDF hinterlegt:

Aufgaben des Stiftungsrates gemäß §6 ContStifG

Aufgaben des Stiftungsrates gemäß § 8 der Satzung der Conterganstiftung für behinderte Menschen


Wahlergebnis der Stiftungsratswahl 2009