Informationen zur Stiftungsratswahl
Nach nunmehr 50 Jahren Fremdbestimmung dürfen wir dieses Jahr zum ersten Mal selbst mit über unsere Geschicke bestimmen,
in dem wir, die Betroffenen, zwei der 5 - 7 Stiftungsratsmitglieder der Conterganstiftung per Ur-Wahl,
also also alle rentenbeziehenden Geschädigten dürfen wählen, mitbenennen können.
Damit wir diese Chance , mangels Informationen nicht vertun, habe ich hier versucht einige Infomationen zusammen zu tragen, die eine Entscheidung für die "richtige" Kandidatin bzw. den "richtigen" Kandidaten erleichtern sollen.
Aufgaben des Stiftungsrates gemäß §6 ContStifG
Aufgaben des Stiftungsrates gemäß § 8 der Satzung der Conterganstiftung für behinderte Menschen
Es ist zu vermuten, dass es eine der vorrangigen Aufgaben des neuen Stiftungsrates und -vorstandes sein wird, diese Satzung an die aktuellen rechtlichen Gegebenheiten des neuen Siftungsgesetzes anzupassen, da die Satzung noch auf das alte Stiftungsgesetz mit dem Teil 3 Bezug nimmt .
§ 8 Stiftungsrat
(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
1. der Erlass und die Änderung der Satzung,
2. der Erlass seiner Geschäftsordnung,
3. die Zustimmung zur Bestellung der Mitglieder des
Stiftungsvorstandes und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 ContStifG,
4. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und
seiner Kommissionen,
5. der Erlass von Richtlinien für die Leistungen nach Abschnitt 3 ContStifG,
6. die Aufstellung des Vergabeplans und die Anordnung seiner Ausführung,
7. die Feststellung des Haushaltsplanes, 8. die Feststellung der
Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes auf Grund des
Prüfungsberichtes der Rechungsprüfung, und zwar jeweils bis zum 30.
Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
9. die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes,
10. die Genehmigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der im
Zusammenhang mit der Unterhaltung einer Geschäftsstelle nach § 5
Abs. 3 abgeschlossen wird. Der Vertrag und seine eventuellen
Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2) Der Stiftungsrat bestellt die Mitglieder der Kommissionen. Die medizinischen Sachverständigen sollen aus dem Kreis der Sachverständigen, die von den unter Abschnitt 2 ContStifG erfassten Personen vorgeschlagen werden, gewählt werden.
Quelle: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl
Für den Fall, dass der genannte Link zum Bundesanzeiger nicht funktioniert, habe ich die beiden relevanten Dateien nochmal als PDF hinterlegt:
Aufgaben des Stiftungsrates gemäß §6 ContStifG
Aufgaben des Stiftungsrates gemäß § 8 der Satzung der Conterganstiftung für behinderte Menschen
Wahlergebnis der Stiftungsratswahl 2009